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Reklame

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    Es gibt keine Reklamebewilligung mehr. Nach Artikel 32 Absatz 2 Baugesetz (BauG) gilt die Baubewilligung als Reklamebewilligung. Die Verordnung vom 17. November 1999 über die Aussen - und Strassenreklame wurde aufgehoben und die Vorschriften soweit nötig in das Baubewilligungsdekret übernommen.
     
    Artikel 6a Bewilligungsdekret (BewD) regelt, welche Strassenreklamen keine Baubewilligung brauchen. Es handelt sich dabei durchwegs um Eigenreklamen. Fremdreklamen sind immer bewilligungspflichtig. Das Bundesrecht ermächtigt die Kantone zwar nur, innerorts Strassenreklamen als bewilligungsfrei zu erklären. Die in Buchstabe a und Buchstabe c bis g genannten Reklamen sind aber wegen der kleinen Fläche von derart geringer Bedeutung, dass diese generell, d.h. auch ausserorts, keine Baubewilligung brauchen. Da die Baupolizeibehörde auch gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen vorgehen kann, wenn diese die öffentliche Ordnung stören (Artikel 1b Absatz 3 BauG), ist es vertretbar, diese Eigenreklamen auch ausserorts ohne vorgängiges Baubewilligungsverfahren zuzulassen.