Gemäss Art. 11 des Reglements öffentliche Sicherheit wird jedes unentschuldigte Fernbleiben von Übungen bestraft. Entschuldigungen sind in begründeten Fällen bis spätestens 14 Tage nach der Übung, in jedem Fall aber schriftlich oder online an das Kommando zu richten.
Nicht oder nicht genügend entschuldigtes Fernbleiben von den Übungen und Probefahrten wird mit einer Busse von CHF 50.00 pro Absenz bestraft.
Verfahren
Entschuldigungen können mittels untenstehendem Formular oder per Mail an frwhrrpprswl-bch eingereicht werden.